6.1 Die von uns gelieferten Waren (im folgenden auch "Vorbehaltsware“ ) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftiger Forderungen gegen den Besteller - einschließlich etwaiger Saldoforderungen bei laufender Rechnung - unser Eigentum.
6.2 Der Besteller ist jederzeit widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen zu verarbeiten oder zu verkaufen.
6.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren verarbeitet, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrags zu dem Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Bestellers verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Besteller schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in der Höhe ab, die dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.
Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene Sache (im folgenden "neue Sache" genannt) bzw. die uns zustehenden bzw. nach dieser Ziffer 6.3. zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die gemäß dieser Ziffer 6.3. abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware selbst gem. Ziffer 6.1. In jedem Fall verwahrt der Besteller das uns zustehende Alleineigentum und /oder das Miteigentum für uns.
6.4 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 Prozent übersteigt. Das Recht zur Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.
6.5 Vorbehaltsware bzw. die neuen Sachen dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußert werden. Der Besteller ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe der Ziff. 6.6. und 6.7. auf uns übertragen werden können.
6.6 Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die gem. Ziff. 6.3. oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung, Vermischung und Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum stehen, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.
6.7 Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht. Ziff. 6.3. Sätze 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.
6.8 Der Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte, auch im Rahmen eines echten Factoring-Vertrages, ist dem Besteller nicht gestattet.
6.9 Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache gem. Ziff. 6.5. und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gem. Ziff. 6.8. kann bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Bestellers sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Bestellers durch uns widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerungs bzw. Einziehungsermächtigung ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.
6.10 Der Besteller hat uns Pfändungen oder sonstige rechtliche oder tatsächliche Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Vorbehaltsware oder der uns zustehenden, sonstigen Sicherheiten unverzüglich mitzuteilen.
6.11 Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern.
6.12 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. 6.13 Zur Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Besteller unseren Beauftragten jederzeit Zutritt zu gewähren.